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Pflichtmitglieder der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse sind die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände.
Als freiwillige Mitglieder der Ruhegehaltskasse können durch Beschluss des Verwaltungsbeirates der Ruhegehaltskasse aufgenommen werden: Voraussetzung für die freiwillige Mitgliedschaft ist in jedem Falle, dass die freiwilligen Mitglieder nach ihrer Einrichtung einen dauernden Personalbestand gewährleisten und ihren Bediensteten Versorgungsbezüge nach den jeweils für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gewähren. Näheres regelt die Satzung.[2] In besonders gelagerten Fällen können nach Beschluss des Verwaltungsbeirates der Ruhegehaltskasse Leistungen für ausgeschiedene freiwillige Mitglieder gegen Kostenerstattung übernommen werden. Näheres regelt die Satzung.[2]
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen, deren Aufgabenkreis öffentlich-rechtlich bestimmt ist oder dauernd und überwiegend im Bereich öffentlicher Belange liegt.
Als freiwillige Mitglieder der Zusatzversorgungskasse können durch Beschluss des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse aufgenommen werden: Eine besondere Mitgliedschaftsvereinbarung kann mit Zustimmung des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse mit einem Arbeitgeber, der die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht erfüllt und bisher nicht Mitglied ist, abgeschlossen werden, wenn dieser Arbeitgeber von einem Mitglied Aufgaben und bisher pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer übernommen hat. In besonders gelagerten Fällen können nach Beschluss des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse Leistungen für ausgeschiedene freiwillige Mitglieder gegen Kostenerstattung übernommen werden. Näheres regelt die Satzung.[2]
das Saarland,
die öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
sonstige Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e.V.,
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Verbände, wenn sie das für ein Mitglied im Sinne der Nummer 1 oder des Absatzes 1 geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
sonstige juristische Personen des Privatrechts und sonstige Arbeitgeber, wenn sie das für ein Mitglied im Sinne der Nummer 1 oder des Absatzes 1 geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
die Fraktionen des Landtages des Saarlandes und kommunaler Vertretungskörperschaften, wenn sie das für ein Mitglied im Sinne der Nummer 1 oder des Absatzes 1 geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden.