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Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Kassenmitglieder sind, die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Zulassung jedoch nicht erfüllen, bleiben Mitglieder der Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen.
Außer dem Träger können Mitglieder der örtlichen Zusatzversorgungskasse sein a) kommunale Verbände oder Einrichtungen, an denen der Träger der…
Mitglieder der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind die Gemeinden und Gemeindeverbände ihres Geschäftsbereichs, soweit sie nicht einer anderen…
Aufgaben, die die Versorgungskassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über § 2 hinaus wahrnehmen, bleiben unberührt.
Pflichtmitglieder der kommunalen Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte. Andere Gemeinden und…
Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-,…
Als freiwillige Mitglieder der Zusatzversorgungskasse können durch Beschluss des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse aufgenommen werden: Eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.