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Die Angelegenheiten der kommunalen Versorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen; sie sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.
Die Satzungen sind von dem Leiter der Versorgungskassen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzungen der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind von dem Leiter der Zusatzversorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land…
Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk im…
Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.