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Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts kann sich über § 8 Absatz 1 hinaus auch durch ihre oder seine Ausbildungsleiterin oder ihren oder seinen Ausbildungsleiter vertreten lassen. Fünfter Abschnitt Hochschulen
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. Sie oder er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit der…
Die Ausbildung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet. Diese oder dieser bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit der…
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung, bestimmt die Gerichte, bei denen die Anwärterin oder der Anwärter ausgebildet…
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Rechtspflegeranwärterinnen oder Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach…
Die Leitung der fachpraktischen Abschnitte obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt das Amtsgericht oder die…
Die gesamte Ausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird. Hierbei wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.