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Für Dozentinnen und Dozenten nach § 20 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie nach § 107 des Hochschulgesetzes nicht übernommene Beamtinnen und Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Absatz 4 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht.
Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete…
Satz 1 gilt für die in § 8 Absatz 1 bis 3 und § 11 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Beschäftigten und für Dozentinnen und Dozenten gemäß § 20…
Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, wissenschaftlichen und…
Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Lehrbeauftragte mit einem Lehrumfang unter vier…
Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 Landesbeamtengesetz an den Hochschulen des Landes (im Folgenden…
§ 200 Absatz 2 und § 202 gelten für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des § 199 Absatz 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrerinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.