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Besteht die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung oder in der Landesverwaltung die Dienststelle, der die oder der Beschäftigte angehört, weniger als sechs Monate, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1.
Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen…
Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb…
Bedienstete, die infolge der Bestimmungen dieses Gesetzes Bedienstete einer anderen Dienststelle werden, sind abweichend von § 13 Abs. 1 Buchst. b) SPersVG…
Besteht der Eigenbetrieb oder einer der Eigenbetriebe, für die ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, weniger als ein Jahr, so bedarf es für die…
Dienstkräfte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.