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Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.
Antragsberechtigt ist jeder Betroffene, der im Bezirk der Kammer seinen ständigen Wohnsitz hat oder, sofern er keinen ständigen Wohnsitz hat, sich in diesem Bezirk aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt befindet, die im Bezirk der Kammer liegt.
Außer dem Betroffenen im Sinne des Absatzes 2 ist in den Fällen, in denen ein gesetzlicher Vertreter, ein Vormund, ein anderer Personensorgeberechtigter oder ein Pfleger, zu dessen Aufgabenbereich die Angelegenheit gehört, vorhanden ist, auch dieser antragsberechtigt.
Dem Antrag soll ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden.
Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
Antragsberechtigt ist die Ortspolizeibehörde.
Die Anerkennung ist schriftlich bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.
ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den…
Der Antrag nach § 1 Abs. 2 kann jederzeit gestellt werden.
Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.