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Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.
Antragsberechtigt ist jeder Betroffene, der im Saarland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann Befreiung von diesem Erfordernis erteilen.
Außer dem Betroffenen sind die Personen antragsberechtigt, deren Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Absätze 3 und 4 sowie des § 4 Kastrationsgesetz erforderlich ist.