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Die Gutachterstelle verschafft sich durch im Einzelfall erforderliche Erhebungen die Erkenntnisse, derer sie für ihre Entscheidung bedarf. Soweit ihr das erforderlich erscheint, zieht sie die über den Betroffenen in gerichtlichen und Verwaltungsverfahren erwachsenen aktenmäßigen Unterlagen heran.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Gutachterstelle auch andere Ärzte oder sonstige Sachverständige mit deren Einverständnis zuziehen.
Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Betroffenen oder der nach § 10 Abs. 3 antragsberechtigten Personen.
Die ersuchte Behörde unternimmt die angemessenen und erforderlichen Ermittlungen oder ergreift alle anderen erforderlichen oder angemessenen Maßnahmen, um die…
Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder bei der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder…
Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit…
Alle für die Entscheidung der Gutachterstelle wesentlichen Ermittlungen und sonstigen Tatsachen, insbesondere der Antrag, die Einwilligung des Betroffenen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.