Gesetze
Gesetz wird geladen …
In erlaubnispflichtigen Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII oder sonstigen betreuten Wohnformen im Sinne des § 48a SGB VIII, in denen Kinder oder Jugendliche über Tag und Nacht betreut werden, sind pädagogische oder therapeutische Fachkräfte zur Betreuung Minderjähriger geeignet, die über eine entsprechende Fachausbildung mit staatlicher Anerkennung oder über eine für diese Aufgabe gleich geeignete Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Andere Personen kann das Landesjugendamt als weitere Betreuungskräfte beziehungsweise Zusatzkräfte zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Kindertagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne…
Dieses Gesetz gilt nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit diese der Erlaubnispflicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder…
Ebenfalls sind sozialpädagogische Fachkräfte Personen, denen gemäß § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW ein partieller Zugang zur…
Diese Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des…
Diese Verordnung gilt für Betreuungsverhältnisse im Bereich der Kindertagespflege gemäß § 8 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes vom…
Als Fachkraft in der Pflege und in der sozialen Betreuung nach § 3 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist anerkannt, wer gemäß § 71 Absatz 3 des Elften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.