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Die Anstalten unterstehen der Aufsicht des Landes, die durch das Finanzministerium ausgeübt wird.
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Anstalten unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte, Akten und sonstige Unterlagen anfordern sowie an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates teilnehmen, insbesondere die Einberufung der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrats zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten verlangen. Die durch die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten tragen die Anstalten.
Erfüllen die Anstalten die ihnen obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht und kommen sie auch der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, nicht fristgerecht nach, so kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche selbst oder durch einen Beauftragten veranlassen. Die dabei entstehenden Kosten tragen die Anstalten.
Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Kosten für die Aufsicht…
Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Aufsicht des Landes. Rechts- und Sozialaufsichtsbehörde ist das nach § 2 Abs. 1 zuständige Ministerium. § 2…
Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt…
Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe und Gremien beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das…
Die Aufgabenträger, die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 und die landesweite Anstalt nach § 6 unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich…
Das Bundesministerium der Finanzen übt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.