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Den Förderungsausschüssen nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG gehören jeweils an - ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers, - ein Vertreter der an der Ausbildungsstätte eingeschriebenen Auszubildenden, - ein Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung.
Das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und der Vertreter der Auszubildenden werden nach Gruppen getrennt entsprechend den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu wählen, der bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Mitglieds im Förderungsausschuß mitwirkt. Das Ergebnis der Wahl ist dem Landesamt für Ausbildungsförderung mitzuteilen, welches die Mitglieder und Vertreter beruft. Der Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung und sein Vertreter werden von dem Rektor der Hochschule als Leiter des Amtes für Ausbildungsförderung dem Landesamt für Ausbildungsförderung zur Berufung in den Förderungsausschuß vorgeschlagen.
In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur…
Die Wahl des hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers und seines Vertreters und die Wahl des Vertreters der Auszubildenden und seines Vertreters, die nach § 6…
Als Vertreter der Mitglieder des Lehrkörpers kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl dem Lehrkörper einer Ausbildungsstätte oder einer Fachrichtung…
Besteht an einer Ausbildungsstätte kein Senat oder kein entsprechendes Kollegialorgan, das die Durchführung der Wahl für die Mitglieder des…
Wahlvorschläge sind an den Hochschulen von den Abteilungen, Fakultäten, Fachbereichen oder entsprechenden Grundeinheiten, für die Förderungsausschüsse…
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin beziehungsweiseeinem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin beziehungsweiseeinem Beamten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.