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Wahlberechtigt sind an den Ausbildungsstätten - für die Wahl des hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers und seines Vertreters die dem Senat oder einementsprechenden Kollegialorgan angehörenden Mitglieder des Lehrkörpers, - für die Wahl des Vertreters der Auszubildenden und seines Vertreters die dem Senat oder einem entsprechenden Kollegialorgan angehörenden Auszubildenden.
Für die Wahl der Mitglieder der Förderungsausschüsse und ihrer Vertreter sind bis zur Bildung von Senaten entsprechend § 32 HSchG abweichend von Absatz 1 jeweils nach Gruppen getrennt wahlberechtigt an den Ausbildungsstätten - Universität Bochum die Mitglieder des Universitätsparlaments, - Deutsche Sporthochschule Köln die Mitglieder des Engeren Kollegiums, Bibliothekarlehrinstitut Köln die Versammlung der Dozenten und der Studierenden mit Ausnahme der Beamtenanwärter.
Besteht an einer Ausbildungsstätte kein Senat oder kein entsprechendes Kollegialorgan, das die Durchführung der Wahl für die Mitglieder des Förderungsausschusses als Gruppenwahl gewährleistet, sind wahlberechtigt jeweils nach Gruppen getrennt die Angehörigen der Ausbildungsstätte, an der der Förderungsausschuß eingerichtet wird.
Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
Als Vertreter der Auszubildenden kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl an einer Ausbildungsstätte oder einer Fachrichtung einer Ausbildungsstätte…
Die Wahl des hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers und seines Vertreters und die Wahl des Vertreters der Auszubildenden und seines Vertreters, die nach § 6…
Den Förderungsausschüssen nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG gehören jeweils an - ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers, - ein Vertreter der an der…
Wahlvorschläge sind an den Hochschulen von den Abteilungen, Fakultäten, Fachbereichen oder entsprechenden Grundeinheiten, für die Förderungsausschüsse…
Die Mitglieder des Senats nach § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und des Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.