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Als Vertreter der Mitglieder des Lehrkörpers kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl dem Lehrkörper einer Ausbildungsstätte oder einer Fachrichtung einer Ausbildungsstätte, für die ein Förderungsausschuß eingerichtet wird, hauptamtlich angehört. Das gleiche gilt für die Wahl seines Vertreters.
Als Vertreter der Auszubildenden kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl an einer Ausbildungsstätte oder einer Fachrichtung einer Ausbildungsstätte eingeschrieben ist, für die der Förderungsausschuß eingerichtet wird. Das gleiche gilt für die Wahl seines Vertreters. Nicht wählbar sind Gasthörer, Beamtenanwärter und beurlaubte Auszubildende.
Die Wahl des hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers und seines Vertreters und die Wahl des Vertreters der Auszubildenden und seines Vertreters, die nach § 6…
Das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und der Vertreter der Auszubildenden werden nach Gruppen getrennt entsprechend den Grundsätzen der Mehrheitswahl…
Wahlberechtigt sind an den Ausbildungsstätten - für die Wahl des hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers und seines Vertreters die dem Senat oder…
An der Auswahl der ausbildenden Personen, soweit eigene Ausbildungsbezirke in den Dienststellen existieren, und an der Auswahl der Ausbildungsleiterin oder des…
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag Wählbar sind auch Angehörige, die nach § 13 Absatz 2 Satz 4 wahlberechtigt sind. Auszubildende sind nach § 13…
Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.