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Durch die staatliche Prüfung wird festgestellt, ob dem Teilnehmer aufgrund seiner Prüfungsleistung der angestrebte Abschluß ganz oder in einzelnen Fächern zuzuerkennen ist.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen oder einem praktischen Teil (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und aus einem mündlichen Teil.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und gegebenenfalls einem praktischen Teil. Die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben ist durch die…
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.