Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die Prüfung ablegen will, meldet sich spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich bei der Einrichtung der Weiterbildung.
Als Teilprüfungen werden anerkannt: a) Einzelfachabschlüsse nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung; b) Einzelprüfungen des Telekollegs; c) vom Kultusminister anerkannte Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes; d) mindestens ausreichende Abschlußnoten von Fächern in einer Schulform der Sekundarstufe I (§10 Absatz 3 SchulG), in schulischen Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und in Externenprüfungen, soweit sie sich auf den angestrebten Abschluß beziehen; e) für Spätaussiedler und ausländische Teilnehmer die nach den Bestimmungen des Kultusministers abgelegte Prüfung in ihrer Herkunftssprache an Stelle der Fachprüfung in Englisch.
Im Einzelfall können andere Teilprüfungen anerkannt werden. Darüber entscheidet der Regierungspräsident. IV. Abschnitt Bestimmungen über die Prüfung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Ausbildungsbehörde nimmt die erforderliche Meldung zur Prüfung vor.
Der Anmeldung zum Teil 1 der Abschlussprüfung sind beizufügen:
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind: - je ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis aus den Bereichen A, B, C und D; - der Nachweis…
Dem Antrag ist eine Übersicht über den bisherigen Bildungsgang, ein Nachweis über das letzte Schulzeugnis und eine Erklärung darüber beizufügen, ob bereits…
Der Anmeldung sind beizufügen: 1 | in allen Fällen: 1.1 | das letzte Zeugnis (beglaubigte Abschrift) der zuletzt besuchten allgemeinbildenden oder…
Die Ausbildungsbehörde meldet der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung abzulegen haben. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.