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Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung.
Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die oder der Vorsitzende des Umlegungsausschusses bestimmt die Ordnung und Verteilung der Geschäfte.
Der Umlegungsausschuss kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme, insbesondere die von der Gemeinde mit der Ausarbeitung des Bebauungsplans beauftragte Person und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bauaufsichtsbehörde, hinzuziehen.