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Als Versicherter im Sinne dieses Gesetzes gilt nur, wer auf Grund der Richtlinien der Militärregierung betreffend Hilfeleistung für frühere Häftlinge der Konzentrationsläger - HQ/2900/Sec. - (Zon/PI) 45) 20) oder der hierzu mit Einwilligung der Militärregierung erlassenen Ergänzungsbestimmungen als politisch, rassisch oder religiös Verfolgter amtlich anerkannt ist oder als solcher anerkannt werden würde, wenn er noch lebte. Der Nachweis, daß ein Verstorbener oder ein Verschollener die vorbezeichneten Voraussetzungen erfüllen würde, wenn er noch lebte oder nicht verschollen wäre, gilt als erbracht, wenn einer seiner Angehörigen im Hinblick auf ihn als Hinterbliebener eines Opfers der Naziunterdrückung amtlich anerkannt worden ist.
der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz…
Dem Versicherungsschutz unterliegen Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben, die jemand im In- und Ausland dadurch erlitten hat, daß er wegen seines Glaubens,…
Anerkannte Verfolgte und deren Hinterbliebene, die nach dem Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrükkung…
Wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Maßnahmen aus Gründen der Politik, Rasse, Weltanschauung oder Religion…
Personen, die einer durch den Nationalsozialismus aus Gründen der Politik, Rasse, Weltanschauung oder Religion verfolgten Personengruppe angehört haben oder in…
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziffer 4 und 5, wenn der Betroffene den Nationalsozialismus in besonderem Maße bekämpft hat und infolgedessen entweder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.