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In der Anzeige sind Art, Ort und Zeit des Schadensereignisses, die eingetretenen Folgen und die noch zu erwartenden Auswirkungen möglichst genau anzugeben.
Bei Änderungen der Gefahren- oder Schadenssituation ist die Anzeige unverzüglich zu ergänzen. Erweisen sich Angaben nachträglich als unzutreffend, ist die Anzeige unverzüglich zu berichtigen. Eine Ergänzung oder Berichtigung ist nicht erforderlich, soweit die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde eigene Feststellungen getroffen und dies dem Anzeigepflichtigen mitgeteilt hat.
Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen…
Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch vorzulegen und muss Angaben enthalten über
Eine Anzeigepflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht auch dann, wenn durch ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage, insbesondere durch eine dem…
Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 betreffen.
Der zuständigen Behörde sind Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 nur,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.