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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 3 Abs. 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, c) entgegen § 3 Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden bei:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.