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Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ernannt werden, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis oder die Zeit der Weiterführung des Amtes nach Artikel 62 Abs. 3 der Landesverfassung endet, folgende Amtsbezüge: a) ein Amtsgehalt, und zwar die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in Höhe des um ein Drittel, die Ministerinnen und Minister in Höhe des um ein Fünftel erhöhten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts. Auf das Amtsgehalt finden Änderungen der Besoldung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten entsprechende Anwendung. b) einen Familienzuschlag in Höhe von eineinfünftel des den Beamtinnen oder den Beamten zustehenden Familienzuschlages, c) eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident monatlich in Höhe von 1.100 Euro, die übrigen Mitglieder der Landesregierung in Höhe von 660 Euro, d) eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Landesregierung haben; die Entschädigung wird nach dem den Landesbeamtinnen oder den Landesbeamten bei einer Abordnung in der höchsten Stufe zustehenden Trennungstagegeld, bei täglicher Rückkehr an den Wohnort nach dem Verpflegungszuschuß bemessen.
Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
§ 10 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung und § 81 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften zu.
1Als Amtsbezüge werden gewährt: 2Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die…
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamtinnen und Beamten einer Gemeinde (Gemeindeverbandes) oder…
1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer…
Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen und Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sind…
Die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt…
Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die infolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.