Gesetze
Gesetz wird geladen …
Prüfungstermine sind von der unteren Fischereibehörde nach Bedarf mindestens einmal im Jahr anzusetzen; sie sind zwei Monate vorher bekanntzugeben.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Zuhörer zulassen. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.
Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.
Für die Prüfung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Teilnahme an der Prüfung kann von dem Nachweis der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.
Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.
Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die…
Neben den teilnehmenden Personen eines zugelassenen Ausbildungslehrgangs sind auch die Personen nach Absatz 3 Satz 1 zu einem Prüfungstermin zuzulassen, sofern…
Die Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete bestimmt, die Zusammensetzung der…
Für die Prüfung einschließlich des Prüfungszeugnisses wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an den Fischereiverband zu…
Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, übermittelt die untere Fischereibehörde die erforderlichen Angaben gemäß § 31a Absatz 2 des Landesfischereigesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.