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Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden Personen, die
das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben oder
aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen.
Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben;
die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und
Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung, und
Personen mit schweren physischen Erkrankungen.
die Identität oder den Willen der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.