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Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. August 2024 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier, sechs, acht, zehn oder zwölf, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden.
Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 kann das für Inneres zuständige Ministerium abweichend von § 46 c Absatz 2 Satz 1 den Termin für etwaig notwendige Stichwahlen auf den dritten Sonntag nach der Wahl festsetzen und bekanntmachen. Die Festsetzung und Bekanntmachung nach Satz 1 kann gesondert von der Wahlausschreibung nach § 14 Absatz 1 erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach diesem Gesetz. Zusatz: (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung, zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz Abweichend von den nach den Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen gelten folgende Übergangsregelungen: § 1 (weggefallen) § 2 Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen Die Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen. Die Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November 2020. § 3 (weggefallen) § 4 (weggefallen) § 5 (weggefallen) Zum Textanfang
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges…
Wiederholungswahlen müssen baldmöglich stattfinden, spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im…
Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach…
Der nach Absatz 2 bestimmte Wahltag ist für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit maßgebend. Findet die Wahl während der allgemeinen Wahlperiode statt, so…
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist…
Werden in einem Wahlbezirk keine Bewerber oder im Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen, als Vertreter zu wählen sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), so sagt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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