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Die Landesregierung wird ermächtigt, das angemessene Entgelt im Sinne des § 3 durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des ortsüblichen Mietzinses für Stellplätze, der allgemeinen sozialen Belange der Beschäftigten und Nutzer und der örtlichen Angebotsstruktur des öffentlichen Personennahverkehrs ortsbezogen und pauschaliert festzulegen. Weitere örtliche Besonderheiten können berücksichtigt werden. Eine Entgeltpflicht entfällt für Parkberechtigte mit einem Bedienstetenticket für den öffentlichen Nahverkehr oder einem vergleichbaren Fahrausweis. Ebenfalls können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Entgeltpflicht aus dienstlichen, funktionalen und fürsorgerischen Gründen ebenso bestimmt werden wie auch der Kreis der regelmäßigen Nutzer.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann…
Für die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren…
Stehen den Ländern für die jeweilige Fahrplanperiode vom Bund Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere für den Schienenpersonennahverkehr…
Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines privaten Fahrrads wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 5 Absatz 1 des…
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag…
Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 233 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.