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Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Kreditaufnahmen nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes bzw. § 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz - StruKomLäG) bleiben davon unberührt.
Die strukturellen Einnahmen ergeben sich aus den Gesamteinnahmen abzüglich
Einnahmen aus Krediten (Obergruppe 32) einschließlich Schuldenaufnahmen beim öffentlichen Bereich (Obergruppe 31),
Einnahmen aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen (Gruppen 133 und 134) sowie aus Kapitalrückzahlungen und Darlehensrückflüssen (Obergruppen 17 und 18),
Konjunkturbedingte Mehr- oder Mindereinnahmen gemäß § 4, soweit sie nicht durch Zuführungen an oder Entnahmen aus der „Konjunkturausgleichsrücklage“ ausgeglichen werden.
Die strukturellen Ausgaben ergeben sich aus den Gesamtausgaben abzüglich:
Tilgungsausgaben (Obergruppe 59) einschließlich Tilgungen an den öffentlichen Bereich (Obergruppe 58),
Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen sowie Kapitalzuführungen an Landesgesellschaften zur Finanzierung eines Vermögenszuwachses für das Land (Obergruppe 83) sowie für die Darlehensvergabe (Obergruppen 85 und 86).
Kreditermächtigungen für Landesbetriebe, Hochschulen und Sondervermögen sind ausgeschlossen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Der strukturelle Finanzierungssaldo der unselbstständigen Extrahaushalte mit eigener Kreditermächtigung wird bei der Berechnung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt.
Die Vorgaben des Sanierungshilfengesetzes (SanG) sind einzuhalten.