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Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
Bei Wahl des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a hat die Bewerberin oder der Bewerber im Antrag anzugeben:
vier Teilgebiete, aus denen die Themen für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden;
welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;
welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.
Die für die Prüfung anzugebenden vier Teilgebiete sind den Bereichen A, B und C zu entnehmen.
Bei Wahl des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b hat die Bewerberin oder der Bewerber je ein Mitglied des Prüfungsamtes für den Bereich A und B oder C vorzuschlagen.
Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
der Abschluss einer weiteren Berufsausbildung nach Absatz 1 Nummer 1.
Zeugnisse und Zertifikate, die gemäß Absatz 3 für die Prüfung anerkannt werden sollen;
Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt.
Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Zusatzstudium oder an Lehrerfortbildungsveranstaltungen in sechs Teilgebieten vorzulegen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.