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Bewerberinnen oder Bewerber, die die Abiturprüfung für Externe ablegen wollen, stellen einen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung an die für ihren Wohnsitz zuständige obere Schulaufsichtsbehörde. Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Prüfungstermin Schülerinnen und Schüler einer Ergänzungsschule sind, können den Antrag auch an die Bezirksregierung richten, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat, oder die Schule ermächtigen, dort den Antrag für sie zu stellen. Meldeschluss für die Prüfung ist der 1. September. Über die Zulassung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Satz 1 zulassen.
Zur Abiturprüfung wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen, wer darlegt, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat, zum Beispiel durch Selbststudium, die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen geeigneten Vorbereitungslehrgängen oder durch den Besuch von Ergänzungsschulen, und in dem Kalenderhalbjahr, in dem die Prüfung beginnt, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen.
Zur Abiturprüfung nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht erfüllen. Ebenfalls werden Bewerberinnen und Bewerber nicht zugelassen, denen die allgemeine Hochschulreife bereits zuerkannt worden ist oder die eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zweimal nicht bestanden haben oder von einer anderen Stelle zur Ablegung der Abiturprüfung zugelassen sind und die Abiturprüfung noch nicht abgeschlossen haben.
Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss (§ 46).
Der Antrag der oder des Auszubildenden auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens zehn Wochen vor Ende der theoretischen Ausbildung über die…
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden mit…
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Sie lässt die Prüflinge zur Prüfung zu.
Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß § 28 und § 29 Absatz 3 erfüllt.
Bewerberinnen und Bewerber stellen einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die obere Schulaufsichtsbehörde, die für ihren Wohnsitz zuständig ist. Meldeschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.