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Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-Vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1, für die Entgegennahme einer Mitteilung nach § 12 Absatz 2 Satz 2, für die Mitteilung an das Paul-Ehrlich Institut nach § 12 Absatz 2 Satz 3, für Anordnung nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 17, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt). Für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Satz 1 nach § 38 Absatz 11 trifft, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.
für die Übermittlung der Durchschrift der Herstellungserlaubnis nach § 4 Absatz 2, für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6 Absatz 1, für das Anordnen des…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.…
Die Ermächtigung nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Ministerium übertragen. III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer…
Zuständige Behörde im Sinne der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), in der jeweils geltenden…
Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils…
Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Erteilung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.