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Zuständige Behörde für die Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)(1), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.