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Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierseuchengesetzes sowie der Rechtsverordnungen nach den §§ 17b und 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sowie zuständige Behörde nach § 17d des Tierseuchengesetzes ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Sie nimmt die Befugnisse gemäß § 79 Abs. 3des Tierseuchengesetzes wahr.
Vollzug, Überwachung und Überprüfungen der Einhaltung der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Fassung nimmt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wahr. Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz erlässt nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Tierseuchenrechts.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt von § 1 dieses Gesetzes abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen. Neben dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz ist auch das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle zuständig, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Dieses kann insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsmaßnahmen der nachgeordneten Behörde aufheben und selbst entscheiden.