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Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5, für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und für das Untersagen, Beschränken, oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 das Landesamt.
Das Landesamt ist zuständige Behörde für
Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist – für behördliches Handeln…
Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
Die Ermächtigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 des Tiergesundheitsgesetzes werden auf das Landesamt übertragen.
Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils…
Zuständige Behörde im Sinne der Tollwut-Verordnung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), in der jeweils geltenden Fassung, ist
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.