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Für ordnungsbehördliche Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen gelten die §§ 25 bis 38 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Eine Verordnung im Sinne des Absatzes 1 muss den Begriff „Tierseuchenverordnung“ als Bestandteil der Verordnungsbezeichnung enthalten.
Die Zuständigkeit der kommunalen Vertretungen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen nach § 27 Absatz 4 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes kann im Einzelfall auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden.
Auf Tierseuchenverordnungen des Ministeriums wird § 26 Absatz 3 des Ordnungsbehördengesetzes nicht angewendet.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.…
Die Ermächtigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 des Tiergesundheitsgesetzes werden auf das Landesamt übertragen.
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 TierNebG und § 28 TierNebV wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen.…
ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind.
gelten § 5 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer in einer…
Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist – für behördliches Handeln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.