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Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes werden aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, der Geschäftsbereich Investitionsbank Nordrhein-Westfalen, der Geschäftsbereich Öffentlicher Pfandbrief, der Anteil am Stammkapital der InvestitionsBank Brandenburg Anstalt des öffentlichen Rechts, die Geschäftsanteile an der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH und die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Spielbanken- und Lotteriebeteiligungen durch Übertragung als Gesamtheit auf die nach § 1 errichtete Landesbank Nordrhein-Westfalen abgespalten. Zur Durchführung der Abspaltung wird das Stammkapital der Westdeutschen Landesbank Girozentrale um 500 000 000 Euro herabgesetzt. Stichtag für die Abspaltung ist der 1. Januar 2002; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der Landesbank Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Der Abspaltung wird die Bilanz der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum 31. Dezember 2001 als Schlussbilanz zu Grunde gelegt. Wegen der durch die Landesbank Nordrhein-Westfalen übernommenen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 4 werden zusätzliche Vermögenswerte auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen übertragen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Bescheid die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die nach Satz 5 zusätzlich zu übertragenen Vermögenswerte festzustellen. Darüber hinaus kann das Finanzministerium in dem Bescheid Grundschulden aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, die nicht bereits nach Satz 1 oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 abgespalten werden, der Landesbank Nordrhein-Westfalen zuordnen, die diese für den wirtschaftlich Berechtigten treuhänderisch übernimmt.
Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird hinsichtlich der abgespaltenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie der gemäß § 4 übergehenden Arbeitsverhältnisse Gesamtrechtsnachfolgerin der Westdeutschen Landesbank Girozentrale.
Die Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852). Auf die Abspaltung sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), ergänzend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält.
Die Abspaltung ist in das für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Landesbank Nordrhein-Westfalen jeweils zuständige Handelsregister einzutragen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die NRW.BANK kann als übertragender Rechtsträger an einer Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210;…
Beihilfeverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank…
Gegenstand der Abspaltung sind die von der NRW.BANK gehaltenen Beteiligungen an der Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG und an der Nordwestlotto in…
Das Registergericht darf die Abspaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Eintragung der Abspaltung…
Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gehen die Anteile der Gewährträger an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf die Landesbank…
Die örtlichen Personalräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale behalten ihre Zuständigkeit auch für die Betriebe oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.