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Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss enthalten:
Ort und Zeit der Aufnahme,
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
Hat einem der Erfordernisse in Absatz 2 unter Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unterschriften nicht erforderlich sind. Die erfolgte Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und die Genehmigung sind zu vermerken. Absatz 3 gilt entsprechend. Absatz 2 Nummer 5 sowie § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten nicht.
Auf Verlangen ist dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde. Die Abschrift kann auch elektronisch übermittelt oder als Schriftstück übergeben werden. Soweit keine sofortige Übermittlung oder Übergabe erfolgt, soll diese unverzüglich nach Beendigung der Vollstreckungshandlung erfolgen.
Die Niederschrift muss enthalten:
Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:
Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterschreiben.
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des…
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung…
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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