Erwägungsgrund 21 32018R1805
Die Entscheidungsbehörde sollte beim Erlass einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Gemäß dieser Verordnung sollte eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nur dann ergehen und an eine Vollstreckungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn sie auch in einem rein innerstaatlichen Fall hätte ergehen und zum Einsatz kommen können. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit solcher Entscheidungen sollte in jedem Fall die Entscheidungsbehörde zuständig sein, da die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nur aus den in dieser Verordnung festgelegten Gründen abgelehnt werden sollte.