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Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Waffengesetz an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes persönlich erheblich gefährdet sind, sind die Kreispolizeibehörden. Für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtages und der obersten Landesbehörden kann auch das Innenministerium die Bescheinigung erteilen.
Die Bescheinigungen nach § 25 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf des Notfallsanitäters ausübt.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 56 des Waffengesetzes ist für den Zuständigkeitsbereich des Landes das Ministerium für Inneres,…
Zuständige Behörden nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz sind die Kreispolizeibehörden, soweit im Waffengesetz, in den Verordnungen…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waffengesetz wird den Kreispolizeibehörden übertragen.
Zuständig für die Feststellung der Rechtseigenschaft nach § 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838),…
Zuständige Behörden für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der § 21…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.