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Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Auszubildenden regelmäßig und erfolgreich am Unterricht und an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen haben. Erfolgreich ist eine Teilnahme am Unterricht, wenn die Vornoten der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Fachbereiche im arithmetischen Mittel die Gesamtvornote "ausreichend" ergeben. Für jeden Fachbereich wird eine Vornote gebildet, die sich zu gleichen Teilen aus den theoretischen und fachpraktischen Leistungen der Auszubildenden während der Ausbildung am Fachseminar ermittelt.
Die Zulassung kann versagt werden, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung der Auszubildenden für den Familienpflegeberuf rechtfertigen.
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und die Prüfungsfächer nach Absprache mit der Leitung des Fachseminars fest. Die Prüfungstermine sollen allen Beteiligten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden. Auszubildenden, die nicht zur Prüfung zugelassen werden, ist die mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zuzustellen.
Auszubildende sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Befähigungs- und Leistungsnachweise gemäß §§ 10, 11 und 13 jeweils im Durchschnitt mindestens mit…
Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist mindestens acht Wochen vor Beendigung der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung über die Leitung des…
Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person. Dem Antrag sind Unterlagen über die Erfüllung der…
Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn der schriftliche Teil der Abschlussprüfung gemäß Absatz 3 und sämtliche Leistungsnachweise im Rahmen…
Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei…
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.