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Auszubildenden mit einer abgeschlossenen Ausbildung in staatlich anerkannten Berufen des hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereiches können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer Unterricht und 600 Stunden fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger angerechnet werden.
Auszubildenden, die mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens sechs Jahre einen Mehrpersonenhaushalt geführt haben, können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer und 600 Stunden fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger angerechnet werden.
Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Bezirksregierung auf Vorschlag des Fachseminars unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkenntnisse und der beigebrachten Unterlagen der Auszubildenden.
Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer des…
Dauer und Umfang der AusbildungDie fachtheoretische Ausbildung (§ 9 Absatz 1 Nummer 4) dauert zwei Jahre, in Teilzeitform bis zu vier Jahre; hieran schließt…
Durch das Fachseminar können auf Antrag der Auszubildenden bis zu vier Wochen Fehlzeiten im Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, falls eine…
Die Ausbildungsbehörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium oder erfolgreich…
Zeiten einer sonstigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach der Ausbildung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können auf Antrag bis zu sechs…
Der erfolgreiche Besuch eines Bildungsganges an einem öffentlichen oder einem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg, der auf einen oder mehrere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.