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Enteignungsbehörden im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes sind die Bezirksregierungen.
Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).
Enteignungsbehörde ist die Bezirksregierung. Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, bleiben diese unberührt.
Enteignungsbehörde im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
Die Bezirksregierungen sind zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes.
Die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für kreisfreie Städte die Bezirksregierungen, sind zuständig
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.