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Die Bezirksregierungen sind zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes.
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.