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Für die Spruchverfahren nach § 305 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bestellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes und nach § 293 c Abs. 1 des Aktiengesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Die Zuständigkeit der Landgerichte Düsseldorf, Dortmund und Köln und des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die vor dem 1. Januar 1995 eingeleiteten Umwandlungen aufgrund der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit vom 28. November 1989 (GV. NW. S. 644) bleibt unberührt.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es für den gesamten Rechtszug bei der bisherigen…
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 9a Ansprüche aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.