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Die Entscheidung über die Beschwerde in den in § 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 6 bis 9 bezeichneten Angelegenheiten sowie in den Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer (§ 324 des Handelsgesetzbuches, § 55 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln übertragen.
Die Entscheidung über die Beschwerde in den in Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 8 bezeichneten Angelegenheiten wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf für die Bezirke…
Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen…
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen ist das Oberlandesgericht Hamm…
Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater,…
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes…
(§ 260 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), wird übertragen: dem Landgericht Düsseldorf für die Bezirke der Landgerichte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.