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Die Werkleitung vertritt den Landschaftsverband Rheinland in den Angelegenheiten der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland.
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekanntgemacht.
Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.
Der Schriftwechsel der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, als auch in Ausführung von Beschlüssen des Werksausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung ,,Landschaftsverband Rheinland, Krankenhauszentralwäschereien" geführt.
Die Werkleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die…
Die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland werden organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondert wie ein…
Die Buchführung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung geführt.
Der Landschaftsverband kann abweichend von § 3 Absatz 1 einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich…
Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes.
Auflösung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.