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Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes im Sinne der Absätze 2 bis 6 vorgehaltene Qualifizierungsangebot, das im Bezirk des Jugendamtes tatsächlich umgesetzt wird, pauschalierte Zuschüsse auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden Mitteilung.
Das Land gewährt dem Jugendamt Zuschüsse für die Plätze von Personen in Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher in Kindertageseinrichtungen. Einen Zuschuss in Höhe von 9 000 Euro jährlich pro belegten Platz (piA-E1-Zuschuss) erhält jedes Jugendamt für diejenigen Tageseinrichtungen, die Personen im ersten Jahr ihrer praxisintegrierten Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher weiterbilden. Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass diese Personen in ihrer praxisintegrierten Weiterbildung von dem Träger der Kindertageseinrichtung tariflich oder entsprechend vergütet werden. § 38 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 2 Satz 4, 6 bis 9 gelten entsprechend.
Einen Zuschuss in Höhe von 4 500 Euro jährlich pro belegten Platz erhält jedes Jugendamt für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die
Plätze für das Berufspraktikum von Personen im letzten Jahr ihrer Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher bereitstellen (BP-Zuschuss) oder
Plätze für Personen im zweiten oder dritten Jahr der praxisintegrierten Weiterbildung (piA-E2/3-Zuschuss) bereitstellen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Für diejenigen Tageseinrichtungen, die Personen in der praxisintegrierten Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger ausbilden, gewährt das Land dem Jugendamt einen Zuschuss
in Höhe von 8 000 Euro jährlich pro belegten Platz im ersten Ausbildungsjahr (piA-K1-Zuschuss) und
in Höhe von 4 000 Euro jährlich pro belegten Platz im zweiten Ausbildungsjahr (piA-K2-Zuschuss).
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Das Land gewährt jedem Jugendamt einen Zuschuss
in Höhe von 2 000 Euro für jede angehende Kindertagespflegeperson, die die Qualifikation nach dem QHB im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten (QHB-300-Zuschuss) absolviert hat,
in Höhe von 1 000 Euro für jede Kindertagespflegeperson, die die QHB-Anschlussqualifizierung von „160+“ im Umfang von 140 Unterrichtseinheiten absolviert hat (QHB-140-Zuschuss), und
in Höhe von 700 Euro für jede angehende Kindertagespflegeperson, die die verkürzte QHB-Qualifizierung mit 80 Unterrichtseinheiten nach § 21 Absatz 2 Satz 2 absolviert hat (QHB-80-Zuschuss).
Voraussetzung ist, dass die Mittel zur Finanzierung einer QHB-Qualifizierung eingesetzt werden. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurückzuzahlen. § 45 Absatz 2 Satz 6 bis 9 gilt entsprechend.
Zur Unterstützung der Praxisanleitung gewährt das Land dem Jugendamt einen Zuschuss in Höhe von 5 250 Euro für jede Kindertageseinrichtung, die Personen gemäß den Absätzen 2 bis 4 beschäftigt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen. Das Land unterstützt diese kontinuierliche Qualifizierung des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit einem jährlichen Betrag von insgesamt 15,595 Millionen Euro im Rahmen der Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich im Land Nordrhein-Westfalen nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. In diesem Rahmen fördert die Oberste Landesjugendbehörde auch die Qualitätsentwicklung und die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Inhalte und Methoden.
Das Land unterstützt die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinderschutzkonzepten nach den §§ 10 und 11 durch Förderung der Qualifizierung des…
von 1 100 Euro je Tageseinrichtung an den Träger der Tageseinrichtung und
Für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die Kita-Helferinnen und Kita-Helfer zur Unterstützung bei nichtpädagogischen Aufgaben in den Kindertageseinrichtungen…
Das Land gewährt jedem Jugendamt zur Finanzierung der transformationsbedingten Ausgaben einen pauschalierten Zuschuss.
Das Land fördert die Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal nach Maßgabe der §§ 13 und 16.
Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.