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Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative (§ 4 Abs. 2) gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zurücknehmen.
Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl von 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten (Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung) zurückbleibt.
Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative (§ 4 Abs. 2) gemeinsam durch…
Als bis zur Veröffentlichung nach Absatz 1 zulässige Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der…
Als bis zur Veröffentlichung nach Absatz 1 zulässige Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der…
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange…
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange…
1Rücknahmeerklärungen sind in zwei Ausfertigungen bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter bzw. Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.