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Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist oder bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt wird.
Zur Eintragung wird zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, dass sie oder er das Stimmrecht verloren hat.
Stimmberechtigte können auch auf einem Eintragungsschein ihre Unterstützung des Volksbegehrens erklären, sofern sie den Eintragungsschein der Gemeinde des Wohnorts so rechtzeitig übersenden, dass er dort spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist innerhalb der Auslegungszeit für die Eintragungslisten eingeht. Auf dem Eintragungsschein haben die Stimmberechtigten gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens von ihnen persönlich abgegeben worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; insoweit gilt sie als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Eintragungsschein zu unterzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Auf dem Eintragungsschein hat die oder der Stimmberechtigte oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Stimmberechtigten abgegeben worden ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Eintragungsberechtigt nach § 27 des Gesetzes sind auch die im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn für ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis am letzten Tag…
Zur Eintragung wird zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, dass sie oder er das Stimmrecht verloren hat.
Zur Eintragung wird zugelassen a) wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, daß er sein Stimmrecht verloren hat, oder b) wer einen…
Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Eintragungsschein zu unterzeichnen, können…
Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf…
Die Eintragungsberechtigten, die das Volksbegehren unterstützen wollen, haben sich persönlich und handschriftlich in das Unterstützungsblatt einzutragen. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.