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Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung wahlberechtigt zum Landtag ist.
Zur Eintragung wird zugelassen a) wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, daß er sein Stimmrecht verloren hat, oder b) wer einen Eintragungsschein hat.
Zur Eintragung wird zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, dass sie oder er das Stimmrecht verloren hat.
Zur Eintragung wird zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, dass sie oder er das Stimmrecht verloren hat.
Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungsblattes zum Landtag wahlberechtigt ist.
Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.
Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf…
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.