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Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn
sie den Anforderungen des Artikels 67 Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder
der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.
Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn a) sie den Anforderungen des Artikels 67 a Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder den…
Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn a) sie den Anforderungen des Artikels 67 a Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder den…
wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist,
wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs.…
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der…
sie den Anforderungen des Artikels 67a Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.