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Je eine Vertreterin oder ein Vertreter - der Bergaufsicht (von der zuständigen Bezirksregierung), - des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, - des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb -, - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, - des Erftverbandes, - des Bergbautreibenden, - des Landschaftsverbandes Rheinland, - des Landesbetriebes Straßenbau, - der kommunalen Gleichstellungsstellen nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten…
Der Vorstand nimmt als Vertreter des Verbandes mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil. Fünfter Teil Innere Verfassung
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise nehmen mit beratender…
Die Anzahl und die Verteilung der stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses ergibt sich aus den §§ 20 und 21 des Landesplanungsgesetzes…
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung…
Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie die im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.